etvice AGB

Software Miet- und Lizenzvertrag – Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

 

§1 Umfang der Nutzungsrechte


(1) Der Lizenznehmer ist berechtigt, die Lizenzgeber-Softwareprodukte während der Laufzeit des Vertrags zu nutzen. „Nutzen der Software“ im Sinne dieses Vertrags ist zum einen der Zugriff auf die Lizenzgeber Software-Applikation durch den Lizenznehmer und Kunden des Lizenznehmers sowie ihre vertragsgemäße Anwendung und zum anderen die Verarbeitung der darin enthaltenen Datenbestände zu eigenen Zwecken. Zur Nutzung gehört auch die Verwertung der Datenbestände und die Erstellung eines Reportings.

(2) Dem Lizenznehmer wird, soweit durch die vertragsgemäße Nutzung der Lizenzgeber Softwaresysteme als Standardsoftware urheberrechtliche Interessen von Lizenzgeber oder Dritter berührt sein sollten, ein einfaches, zeitlich auf die Dauer dieses Vertrags begrenztes Nutzungsrecht eingeräumt. Im übrigen behält sich der Lizenzgeber sämtliche urheberrechtlich geschützten Nutzungsrechte an den Lizenzgeber Softwareprodukten und an allen von Lizenzgeber hergestellten Kopien oder Teilkopien der Lizenzgeber Software vor.

(3) Der Lizenznehmer ist ohne Erlaubnis des Lizenzgebers nicht berechtigt:

a. die ihm eingeräumten Nutzungsrechte vollständig oder teilweise auf eine dritte Person zu übertragen;

b. die Lizenzgeber-Software im Original bzw. in Form von Kopien einer dritten Person zugänglich zu machen. Als dritte Person gelten nicht Arbeitnehmer, Kunden und Nutzer des Lizenznehmers bzw. von ihm mit der EDV-Systembetreuung beauftragte IT- Dienstleister, solange sie die Lizenzgeber-Software im Rahmen des Arbeits- bzw. Auftragsverhältnisses oder einer Kundenbeziehung zum Lizenznehmer nutzen.

 

§2 Reaktionszeit und Entstörzeit

(1) Die Reaktionszeit zwischen Störungsannahme (werktags zwischen 08:00 – 17:00 Uhr) und Beginn der Entstörung bei der Meldung einer Störung, die sich auf die Funktionsweise der Softwaresysteme bezieht, beträgt zwei Stunden. Die Lizenzgeber führt so dann eine Fehleranalyse durch und nennt innerhalb von vier Stunden einen verbindlichen Termin für die Fehlerbehebung. Die Entstörzeit hat innerhalb einer angemessenen Frist zu erfolgen.

(2) Sobald eine vorbenannte Störung behoben ist, wird der Lizenzgeber den Lizenznehmer in Form eines Berichts über die Störungsursache und den Störungsverlauf unterrichten.

 

§3 Wartungsarbeiten

(1) Für Releasewechsel oder Fehlerpatches können sich Wartungsfenster ergeben. Zeitpunkt, Dauer und Umfang der Arbeiten werden in diesen Fällen dem Lizenznehmer fünf Werktage im voraus schriftlich mitgeteilt. Die Dauer der geplanten Arbeiten darf in der Regel zwölf Stunden im Vierteljahr nicht überschreiten. Das vereinbarte Wartungsfenster für planmäßige Wartungsarbeiten ist jeweils Mittwoch zwischen 20.00 - 22.00 Uhr.

 

§4 Höhere Gewalt


Höhere Gewalt oder andere Ereignisse, die dem Lizenzgeber, ohne dass letzterer diese zu vertreten hat, die Leistungen und Pflichten wesentlich erschweren oder vorübergehend unmöglich machen, berechtigen ihn, die Erfüllung seiner Verpflichtungen um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Der Lizenzgeber wird den Lizenznehmer unverzüglich von solchen Ereignissen in Kenntnis setzen. §5 Mitwirkungspflichten

(1) Der Lizenznehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Technologie zur Nutzung der Lizenzgeber Software in seinem Arbeitsumfeld (bzgl. Hardware und Software) installiert und funktionstüchtig ist.

(2) Hat der Lizenznehmer Kenntnis von einer Nutzungsstörung der Softwareprogramme und/oder weicht die Funktion der Softwareprogramme von der vertraglich vereinbarten Leistung ab, so ist Lizenznehmer verpflichtet, dies unverzüglich dem Lizenzgeber anzuzeigen. Der Lizenznehmer wird auf Anfrage des Lizenzgebers diesem geeignete Unterlagen und Informationen über Art und Auftreten der Nutzungsstörung oder Abweichung von der vertraglich vereinbarten Leistung zur Verfügung stellen und bei der Beseitigung der Nutzungsstörung bzw. bei der Fehlerbehebung mitwirken.

(3) Der Lizenznehmer ist verpflichtet, im Rahmen der Nutzung des Softwareprogramme die relevanten gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Bestimmungen des Datenschutzes, des Urheberrechts, des Marken- und Patentrechts und des Wettbewerbsrechts – einschließlich der dazugehörenden Nebengesetze und Verordnungen – einzuhalten und sonstige Rechte Dritter nicht zu verletzen. Dementsprechend hat der Lizenznehmer die in den Softwaresystemen enthaltenen Rechtsvorbehalte (z.B. Copyright-Vermerke) unverändert beizubehalten.

(4) Im Rahmen der vertragsgemäßen Erfüllung der Service- und Beratungsdienstleistungen ist der Lizenzgeber berechtigt, von dem Lizenznehmer Auskunft über personenbezogene Daten und Unterlagen von dessen Kunden zu verlangen, soweit diese personenbezogenen Daten und Unterlagen zur ordnungsgemäßen Durchführung der Vertragsleistung des Lizenzgebers erforderlich sind. Der Lizenznehmer hat vor einer Auskunftserteilung sicherzustellen, dass sein Kunde in die übermittlung und Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten und Unterlagen gemäß den Datenschutzbestimmungen einwilligt. Verweigert ein Kunde des Lizenznehmers seine Einwilligung, ist der Lizenzgeber berechtigt, die Durchführung der betreffenden Dienstleistung zu verweigern, ohne dass der Lizenznehmer auf Grund der Leistungsverweigerung des Lizenzgebers Rechte herleiten kann. Die vertraglich enthaltenen Datenschutz- und Verschwiegenheitspflichten gelten entsprechend auch für die in diesem Abschnitt geregelte Auskunftserteilung.

 

§6 Softwareupdates und -upgrades

 

(1) Der Lizenzgeber verpflichtet sich die Lizenzgeber-Softwareprogramme regelmäßig zu pflegen, d. h. kleinere technische oder rechtlich erforderliche Anpassungen vorzunehmen (sog. Patches), um die ordnungsgemäße Nutzung der Lizenzgeber-Software sicherzustellen. Im Rahmen dieser kostenlosen Softwareupdates stellt der Lizenzgeber auch Aktualisierungen der bestehenden Softwareversion von kleinerem Umfang dem Lizenznehmer zur Verfügung. Nicht in der vorbenannten kostenlosen Bereitstellung enthalten sind Release- oder Versionswechsel im Sinne der Absätze 2 bis 4, die kostenpflichtig sind.

(2) Der Lizenzgeber stellt dem Lizenznehmer zudem Softwareupgrades entgeltlich zur Verfügung. Softwareupgrades beinhalten Aktualisierungen der bestehenden Lizenzgeber- Softwareversion von größerem Umfang, insbesondere Produktinnovationen, d. h. funktionale Erweiterungen der bestehenden Lizenzgeber Softwareversion und/oder eine wesentliche Verbesserung und Qualitätssteigerung der bestehenden Programmversion auf eine höhere Version (sog. Releasewechsel bzw. Versionswechsel).

(3) Ein Releasewechsel erfolgt ungefähr einmal im Jahr und wird dem Lizenznehmer gegen eine entsprechende und angemessene Erhöhung der Lizenzkosten pro Endkundenlizenz von maximal 5% angeboten. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, Releasewechsel anzunehmen und zu der definierten Erhöhung der Lizenzkosten durchzuführen. (4) Einen Versionswechsel führt der Lizenzgeber ungefähr alle drei Jahre durch. Hierbei vollzieht der Lizenzgeber eine Grunderneuerung und überarbeitung des bestehenden Softwaresystems. Der Lizenznehmer ist verpflichtet jeden Versionswechsel in Anspruch zu nehmen und entsprechend zu vergüten, sofern er nicht von seinem einseitigen außerordentlichen Kündigungsrecht gemäß dieses Vertrags Gebrauch macht. Mit einer außerordentlichen Kündigung entfällt die Softwarepflege gem. Abs. (1). Patches und Updates werden schriftlich oder per E-Mail ca. fünf Werktage vor Einspielung angekündigt.

 

§7 Gewährleistung hinsichtlich der Softwareprodukte

 

(1)Der Lizenzgeber gewährleistet die übereinstimmung der Funktionalität der Softwareprodukte mit den jeweils aktuellen Funktionsbeschreibungen gemäß des Benutzerhandbuch des Lizenzgebers.

(2) Im Falle einer Abweichung von der Leistungsbeschreibung oder einer Leistungsstörung ist der Lizenzgeber zur Nachbesserung berechtigt. Gelingt es dem Lizenzgeber innerhalb einer angemessenen Frist nicht durch Nachbesserung die Abweichungen von der Programmspezifikation zu beseitigen oder so zu umgehen, dass der Lizenznehmer eine vertragsgemäße Nutzung der betroffenen Lizenzgeber-Software ermöglicht wird, so kann der Lizenznehmer für die Zeit, während der die Tauglichkeit der Lizenzgeber-Software gemindert ist, eine Herabsetzung des monatlichen Entgelts für die betroffene Lizenzgeber- Software verlangen. Dies gilt nicht, soweit nur eine unerhebliche Abweichung von der Leistungsbeschreibung oder eine unerhebliche Leistungsstörung gegeben ist.

(3) Der Lizenzgeber übernimmt keine verschuldensunabhängige Garantie für die Lizenzgeber- Softwareprodukte.

(4) Die Gewährleistungsrechte erstrecken sich nicht auf Fehler, die durch eine unsachgemäße oder nicht vertragskonforme Nutzung der Lizenzgeber-Software verursacht werden, sowie auf Fehler, die auf Grund einer nicht vertragskonformen änderung eines mit der Software- Applikation bespielten Datenträgers oder sonstigen Lizenzmaterials entstanden sind.

 

§8 Allgemeine Haftung

 

(1) Der Lizenzgeber wird die ihm vom Lizenznehmer erteilten Informationen über eigene Daten oder Kundendaten als richtig und vollständig zugrunde legen. Wird auf Grund einer fehlerhaft erteilten oder pflichtwidrig verschwiegenen Information des Lizenznehmers oder einem Dritten ein Schaden verursacht, ist die Haftung des Lizenzgebers ausgeschlossen.

(2) Dem Lizenznehmer ist bekannt, dass der Lizenzgeber nicht den Internetzugang zur Verfügung stellt. Aus diesem Grund übernimmt der Lizenzgeber keine Verantwortung für die Funktionsfähigkeit des jeweiligen Zugangs in das Internet. Hierfür haftet nur der für den Internetzugang verantwortliche Telekommunikationsanbieter.

(3) Der Lizenzgeber haftet für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten sowie für eine fahrlässige Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, d. h. einer Vertragspflicht, die unverzichtbar ist, um das Vertragsziel zu erreichen, wobei die Haftung für Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt ist. Eine Haftung für Folgeschäden bei fahrlässiger Pflichtverletzung, insbesondere für den entgangenen Gewinn, ist ausgeschlossen. Die Haftung wegen Arglist und für Personenschäden bleibt hiervon unberührt.

(4)Die vorbenannten Haftungsbegrenzungen gelten auch für die Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Lizenzgebers.

(5) Sofern der Lizenzgeber für Schäden des Lizenznehmers haftet, haftet er der Höhe nach in diesen Fällen nur begrenzt auf € 100.000 für Personenschäden, € 100.000 für Sachschäden und 200.000 für Vermögensschäden.

(6) Ein Mitverschulden des Lizenznehmers ist diesem anzurechnen.

 

§9 Freistellung von Schutzrechten Dritter

 

(1) Der Lizenzgeber hält den Lizenznehmer von allen Ansprüchen frei, die aus einer Verletzung eines Urheberrechts durch die vertragsgemäß genutzte Lizenzgeber-Software hergeleitet werden, sofern der Lizenznehmer den Lizenzgeber von solchen Ansprüchen unverzüglich schriftlich benachrichtigt und den Lizenzgeber in ausreichendem Maße unterstützt, damit dieser die geeigneten Verteidigungsmaßnahmen treffen bzw. Vergleichsverhandlungen führen kann.

(2) Werden Ansprüche gemäß Absatz 1 geltend gemacht oder sind solche zu erwarten, kann der Lizenzgeber auf eigene Kosten die Lizenzgeber-Software austauschen oder in einem für den Lizenznehmer zumutbaren Umfang ändern.

(3) Die Freistellung gemäß Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn Ansprüche geltend gemacht werden, weil der Lizenznehmer oder ein Dritter das Softwareprodukt oder die Datenbestände in einer von der Leistungsbeschreibung abweichenden Art und Weise oder nicht in einer vom Lizenzgeber gelieferten, gültigen, unveränderten Originalfassung genutzt hat.

 

§ 10 Verzug und Aufrechnung

 

(1) Der Lizenznehmer kommt in Verzug, sobald ihm eine Mahnung nach Fälligkeit des Entgeltanspruchs zugeht. Ist die Leistung kalendermäßig bestimmt, kommt er bereits nach Fälligkeit des Entgeltanspruchs in Verzug, eine Mahnung ist in diesem Fall entbehrlich. Im übrigen kommt der Lizenznehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen spätestens 30 Tage nach Fälligkeit des Entgeltanspruchs und Zugang einer Rechnung in Verzug.

(2) Der Lizenznehmer schuldet Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz. Darüber hinaus kann Lizenzgeber aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt dem Lizenzgeber ausdrücklich vorbehalten.

 

§ 11 Verschwiegenheit, Datenschutz

 

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen – in der jeweils gültigen Fassung - und die Grundsätze ordnungsgemäßer Datenverarbeitung zu beachten und ihre Einhaltung zu überwachen.

(2)Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche vertrauliche Informationen, personenbezogene Daten und Geschäftsgeheimnisse der anderen Partei und deren Lizenznehmern, die ihnen im Rahmen des Vertragsverhältnisses bekannt oder zugänglich gemacht werden, auch über die Dauer des Vertragsverhältnisses hinaus streng vertraulich zu behandeln, Stillschweigen zu bewahren und alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um eine Kenntnisnahme und/oder Verwertung durch Dritte zu verhindern.

(3)Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die von der anderen Partei erhaltenen personenbezogenen Daten ausschließlich zur Erfüllung und Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses zu verwenden. Der Lizenznehmer willigt ein, dass im Rahmen des Vertragsverhältnisses personenbezogene Daten im Sinne der Datenschutzbestimmungen gespeichert, genutzt und verarbeitet werden dürfen, soweit dies zur Durchführung des Vertrages notwendig ist.

(4) Die Vertragsparteien haben gemäß § 5 des Bundesdatenschutzgesetzes (Datengeheimnis) die im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages eingesetzten Mitarbeiter und/oder Erfüllungsgehilfen sowie beauftragten Dritten für die Zeit während und auch nach der Beendigung des zwischen ihnen bestehenden Vertragsverhältnisses zur Geheimhaltung entsprechend Absatz 2 zu verpflichten. Die betreffenden Verschwiegenheitserklärungen können auf Anfrage einer Vertragspartei als Nachweis der anderen Vertragspartei übersandt werden.

(5) Die vorbenannten Geheimhaltungs- und Datenschutzpflichten erstreckt sich nicht auf Tatsachen und/oder Daten, a. die im Zeitpunkt ihrer Offenbarung durch die andere Partei bereits allgemein zugänglich oder bekannt sind, ohne dass dies auf einem Verstoß einer Partei gegen diese Vereinbarung beruht oder b. wenn für diese Tatsachen bzw. Unterlagen die andere Partei zuvor ihr schriftliches Einverständnis zur Bekanntgabe erteilt hat oder c. wenn ihre Offenbarung in rechtlicher Hinsicht aufgrund einer behördlichen oder gerichtlichen Anordnung oder Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde erforderlich ist. Für den Fall, dass diese Voraussetzung vorliegt, wird die betreffende Partei die andere Partei hiervon unterrichten, soweit dies rechtlich zulässig ist, wobei der Beweis für das Vorliegen der vorstehend unter den Ziffern a. bis c. genannten Voraussetzungen derjenigen Partei obliegt, die sich darauf beruft.

(6) Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses sind überlassene Unterlagen, Abschriften, Datenbestände und Sicherungskopien an die andere Partei zurückzugeben oder, soweit die betreffende Partei ihr Einverständnis erteilt, zu vernichten bzw. zu löschen, sofern nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften eine Pflicht zur Aufbewahrung besteht. Mit evtl. vorhandenen Sicherungskopien ist entsprechend zu verfahren. Auf Anfrage einer Vertragspartei ist dieser eine entsprechende Bestätigung über die Vernichtung zu erteilen.

 

§ 12 Vertragsdauer, Kündigung

 

(1) Das Vertragsverhältnis wird zunächst für ein Jahr ab Vertragsbeginn geschlossen. Es verlängert sich über diesen Zeitpunkt hinaus auf unbestimmte Zeit, wenn es nicht von einer der Vertragsparteien bis spätestens zum Ende des ersten Vertragsjahres fristgerecht drei Monate zum Quartalsende gekündigt wird.

(2) Ist das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit verlängert, so besteht eine dreimonatige Kündigungsfrist zum Vertragsjahresende, die mit Zugang der Kündigungserklärung beim Erklärungsempfänger zu laufen beginnt.

(3) Es besteht ein einseitiges außerordentliches Kündigungsrecht des Lizenzgebers, soweit der Lizenznehmer sich mehr als zwei Monate mit der Zahlung der Vergütung in Verzug befindet oder gegen ihn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt und nicht als unbegründet abgelehnt ist oder die Durchführung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird.

(4) Es besteht ein einseitiges außerordentliches Kündigungsrecht des Lizenznehmer für den Fall, dass a. Der Lizenznehmer einen Versionswechsel der Software verweigert.

(5) Jeder Vertragspartei bleibt vorbehalten, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund zu kündigen.

(6) Eine Kündigung gemäß der Regelungen in den Absätzen 1 bis 5 bedarf der Schriftform.

 

§ 13 Schlussbestimmungen

 

(1) Ausschließlich anwendbar ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Erfüllungsort ist der Sitz von Lizenzgeber.

(3) Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Lizenznehmers werden ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, der Lizenzgeber hat schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

(4) Mündliche Nebenabreden bestehen zur Zeit des Vertragsschlusses nicht. änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, dies gilt auch für die änderung des Schriftformerfordernisses.

(5) Hat der Lizenznehmer seinen Sitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland, so hat er einen in Deutschland ansässigen Zustellungsbevollmächtigten zu bestimmen. Der Lizenznehmer hat einen Wechsel seines Wohn- oder Gesellschaftssitzes unverzüglich dem Lizenzgeber anzuzeigen.

(6) Die Vertragsparteien vereinbaren alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit dem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht nach den Vorschriften über die Schiedsgerichtsbarkeit gemäß §§ 1025-1066 ZPO unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs zu unterwerfen, soweit dies rechtlich zulässig ist. Verfahrenssprache ist die deutsche Sprache. Zuständiger Schiedsgerichtsstand ist der Sitz von Lizenzgeber.

(7) Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder auch nur teilweise unwirksam sein, so sollen die anderen Bestimmungen davon nicht berührt werden. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr wirtschaftlich möglichst nahekommende wirksame Bestimmung zu ersetzen. Das gleiche gilt im Falle von planwidrigen Regelungslücken.